8. 1. 1942 - sloučení obcí Dědic, Nosálovic, Brňan a Křečkovic s Vyškovem

Koncept

I.

Zur Zl. 36281-1941-9 vom 4. 12. 1941.

An das Ministerium des Innern in Prag.

Im Sinne des dortigen bezogenen Erlasses wird das Ergebnis der bisher durchgeführten Erhebungen vorgelegt:

ad 1 u. 2. Neuerliche Aeusserungen der beteiligten Gemeinden zur beabsichtigten Vereinigung sowie ein Uebersichtsplan des betr. Gebietes liegen bereits vor.

ad 3. Eine Beschreibung der neuen Grenzen durch das Katastralvermessungsamt konnte unter bleiben, da sich die neue Grenze überall mit den bisherigen Katastralgrenzen deckt.

ad 4. Die oberwähnten Gemeinden hängen überall unmittelbar mit der Stadt Wischau zusammen.

ad 5. Der Bericht der Bezirksbehörde in Wischau vom 5. 1. 1942, Z. V-3554 führt zu diesem Punkte folgendes an: Die zur Vereinigung beantragten Gemeinden haben eine ".... aus Exh. Zl. 353/1942-II/2 ........ bis Wischau."

ad 6. Derselbe Bericht der Bezirksbehörde in Wischau führt weiter an: "Die Entwicklung der Stadt Wischau wird mit ....... aus Exh. Zl. 353/42-II/2 ....... bis unvereinbar ist."

ad 7. Aufstellungen über das Vermögen aller Gemeinden, über die Höhe der Umlagengrundlagen sowie über den Hundertsatz der Umlagen liegen auch bereits vor.

Die Landesbehörde holt gleichzeitig die Stellungnahmen der Finanzlandesdirektion und des Oberlandesgerichtes ein, nach deren Eintreffen der also ergänzte Akt unverzüglich dem dortigen Ministerium werden wird.


II.

a) An das Obergericht in Brünn.

b) An die Finanzlandesdirektion in Brünn.

ad a) u. b)

Mit dem Ansuchen vom 28. 11. 1941, Zl. 9329/I hat der Regierungskommissar der Stadt Wischau um die Vereinigung der Gemeinden Nosalowitz, Brindlitz und Kretschkowitz mit der Stadt Wischau angesucht.

Im Sinne des Erlasses des Ministeriums des Innern in Prag vom 4. 12. 1941, Z. 36281/1941-9 ersuche ich um Stellungnahme der dortigen Bezirksbehörde

ad a) hinsichtlich der Grundbücher

ad b) hinsichtlich der katastralverwaltung

zur beabsichtigten Vereinigung, wobei bemerkt wird, dass sich die neue Grenze überall mit den bisherigen Katastralgrenzen der einzelnen Gemeinden decken wird.

Die Landesbehörde ersucht die Angelegenheit als vordringlich zu behandeln.

Podpisy

Datum: 8. 1. (1942)