4. 12. 1941 - sloučení obcí Dědic, Nosálovic, Brňan a Křečkovic s Vyškovem

Ministerium des Innern

Prag VII - Sommerbergstrasse 67. - Fernsprecher 77741-9.

Nr. 36281/1941 - 9.

Prag, den 4. Dezember 1941.

An die Landesbehörde Brünn.

Zur. Z. 1204/II-2 vom 23. Januar 1941.

Betrifft: Vereinigung der Gemeinden Dieditz, Nosalowitz, Brindlitz und Kretschkowitz mit der Stadt Wischau.

Anlagen: 0

Mit Erlass des Ministeriums des Innern vom 4. April 1941, Z. 2521/1941-9, wurden Ihnen die Akten über die Vereinigung der Nachbargemeinden Dieditz, Nosalowitz, Brindlitz und Kretschkowitz mit der Stadt Wischau zurückgesandt.

Mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 1 der Regierungsverordnung vom 22. Februar 1940, Slg. Nr. 108, in der Fassung der Reg. Vdg. vom 17. 11. 1941, Slg. Nr. 394, sind die Vorgänge dem Ministerium des Innern folgendermassen ergänzt vorzulegen:

1. Allen beteiligten Gemeinden ist Gelegenheit zu geben, sich über die beabsichtigte Vereinigung zu äussern (vgl. § 1, Abs. 4 der erwähnten Reg. Vdg.).

2. Ist ein Uebersichtsplan des betreffenden Gebietes einzuholen, aus dem besonders die verbauten Flächen der Gemeinden und die Verkehrsverbindungen ersichtlich sind.

3. Sollte sich die neue Grenze an irgendeiner Stelle nicht mit den bisherigen Katastralgrenzen decken, so müsste auch eine vom Katastralvermessungsamt ausgearbeitete Beschreibung der neuen Grenze dieses Teiles beigeschlossen werden.

4. Ist festzustellen, ob und in wie weit die erwähnten Gemeinden mit der Stadt Wischau zusammenhängen, bzw. in welcher Entfernung sie von Wischau gelegen sind.

5. Ist zu erheben, ob und inwieweit die zur Vereinigung beantragten Gemeinden die gleiche wirtschaftliche Struktur haben wie die Stadt Wischau, bzw. ob die Einwohner dieser Gemeinden in ihrem Verkehr, mit ihren wirtschaftlichen, kulturellen und sonstigen Einrichtungen und Bedürfnissen aufeinander angewiesen sind, oder ob die überwiegende Zahl der Bewölkerung dieser Gemeinden in Wischau ihre Erwerbsgrundlage findet.

6. Ist von der Bezirksbehörde auszuführen, ob die zukünftige Entwicklung der Stadt Wischau die Vereinigung in dem vom Regierungskommissär in Wischau beantragten Umfang erfordert.

7. Ist eine Aufstellung über das Vermögen aller Gemeinden (Aktiva, Pasiva und sonstige Verbindlichkeiten), über die Höhe der Umlagengrundlage, sowie über den Hundersatz der Umlagen für die letzten 3 bis 5 Jahre beizufügen.

8. Die Bezirksbehörde hat zur Sache ausführlich Stellung zu nehmen und sich insbesondere auch zu allfälligen Einwendungen der Gemeinden zu äussern.

9. Die Landesbehörde hat die von der Bezirksbehörde vorgelegten Unterlagen zu überprüfen, sie nach Bedarf zu ergänzen, und die Stellungnahme der Finanzlandesdirektion (vom Standpunkt der Katastralverwaltung) und des Oberlandesgerichtes (hinsichtlich der Grundbücher) einzuholen. Die Vorgänge sind sodann mit Ihrem Antrag dem Ministerium des Innern unverzüglich vorzulegen.

Das Ministerium des Innern ersucht die Angelegenheit als vordringlich zu behandeln. Bis 10. Jänner ist ein Zwischenbericht über den Stand des Ergänzungsverfahrens vorzulegen.

Für den Minister:

gez. Dr Kotrlý.

Razítko:

Landesbehörde in Brünn

Zemský úřad v Brně

G.Z. 029003 - 10. 12. 1941

Č.J.

Abt. 11548

Odd.