Der Bezirkshauptmann in Wischau
Wischau, den 24. November 1941.
Zahl: V-2677/3-1941.
An die Landesbehörde Brünn
Razítko: Dringend
Betrifft: Gemeinde Wischau und Dieditz, Vereinigung laut § 2 der mährischen Gemeindeordnung.
Bezug: Erlaß vom 17. 5. 1941 und 1. 11. 1941 Zl. 11772/II/2.
Anlagen: 1 Aktenbund.
Ich Berichte, daß ich durch meine Entscheidung vom 24. 11. 1941 die Vereinigung der Stadtgemeinde Wischau mit der Gemeinde Dieditz genehmigt habe.
Ich ersuche daher, die Gemeindevertretung der Gemeinde Dieditz aufzulösen.
Auf Grund des schriftlichen Antrages der beiden Gemeinden lege ich gleichzeitig das Ansuchen um Festsetzung der neuen Namensbezeichnung mit der Befürwortung for, daß die Gemeinden Wischau und Dieditz nach ihrer Vereinigung den Namen "Wischau" führen mit der Bitte, dieses dem Ministerium des Innern in Prag zur Entscheidung gemäß § 1 des Ges. Nr. 266/1920 Slg.vorzulegen.
Die Abschrift meiner Entscheidung samt Bericht und Verhandlungsakten sind beigeschlossen.
Razítko: Landesbehörde in Brünn
Zemský úřad v Brně
G.Z. 027549 - 25. 11. 1941
Č.J.
Zur Zahl: V-2677/3-1941.
Betrifft: Gemeinde Wischau und Dieditz, Vereinigung laut § 2 der mährischen Gemeindeordnung.
Entscheidung:
In Ausübung der mir mit dem Erlasse der Landesbehörde in Brünn vom 12. November Zl. 16000/153/II/2 anvertrauten Befugnis der Bezirksvertretung und des Bezirksausschusses treffe ich folgende Entscheidung:
1) Auf Grund der mir vorgelegten Schriften genehmige ich im Sinne des § 2 der mährischen Gemeindeordnung die Vereinigung der Stadtgemeinde Wischau mit der Gemeinde Dieditz auf Grund des Übereinkommens vom 17. 10. 1940.
2) Die mit der Einkatastrierung verbundenen Ausgaben haben beide Gemeinden zu tragen.
3) Ich befürworte, daß die Gemeinden Wischau und Dieditz nach ihrer Vereinigung den Namen "Wischau" führen.
Begründung:
Mit der Eingabe vom 6. 10. 1940 hat der Regierungskommissar der Stadt Wischau um die gesetzliche Genehmigung der Vereinigung der Gemeinden Dieditz, Nosalowitz, Brindlitz und Kretschkowitz mit der Stadt Wischau angesucht. Aus der ausführlichen Begründung der Eingabe geht hervor, daß das Katastralgebiet der Stadtgemeinde Wischau für die städtebauliche Entwicklung und Planung zu klein ist und ein weiteres Ausdehnen im Gebiet der Stadt selbst nicht mehr möglich ist, weil das Katastralausmaß der Stadt nur 680 ha beträgt.
Daher ergibt sich die Notwendigkeit, die umliegenden Nachbargemeinden mit der Stadt zu vereinen.
Es sind dies die Gemeinden: Dieditz, Nosalowitz, Kretschkowitz und Brindlitz. Wie aus dem vorgelegten Plan im Maßstab 1 : 25000 ersichtlich ist, sind diese Gemeinden schon heute mit der Stadt in jeder Beziehung, hauptsächlich baulich und wirtschaftlich, so eng miteinander verbunden, daß schon rein äußerlich der Gesamteindruck einer geschlossnen Gemeinde gegeben ist.
Durch den Platzmangel in der Stadt selbst und durch die enge Verbundenheit der angrenzenden Gemeinden mit der Stadt Wischau ergibt sich die Notwendigkeit, diese Gemeinden in die Stadtplanung einzubeziehen. Die Katastralgebiete der einzelnen Gemeinden greifen derart ineinander über und sind derart zerrissen, daß schon von der alten Gemeindevertretung der Plan gefaßt wurde, eine Berichtigung der Katastralgrenzen vorzunehmen.
Es ergibt sich daher ganz klar, daß die Eingemeindung aus Gründen des öffentlichen Wohles und aus öffentlichen Rücksichten unbedingt notwendig ist.
Die Vertreter der Gemeinde Dieditz haben am 17. 10. 1940 ein Übereinkommen über das Eigentum, den Besitz, die Verwaltung und den Genuß des Gemeindevermögens der Gemeinde Dieditz, ihrer Fonde und Anstalten mit dem Tage der Rechtsgültigkeit der Vereinigung mit der Stadtgemeinde Wischau unterschrieben.
Die Gemeindevertretung in Dieditz hat dieses Übereinkommen in ihrer am 28. 10. 1940 abgehalteten Sitzung genehmigt. Gegen diesen Beschluß der Gemeindevertretung wurden in der gesetzlichen Frist keine Berufungen eingebracht. Der Regierungskommissar der Stadt Wischau hat durch seine Entscheidung vom 22. 11. 1940 das Übereinkommen mit der Gemeinde Dieditz vom 17. 10. 1940 genehmigt. Diese Entscheidung wurde durch 14 Tage öffentlich kundgemacht. Gegen diese Entscheidung wurden in der gesetzlichen Frist keine Entscheidungen eingebracht.
Die übrigen drei Gemeinden Nosalowitz, Brindlitz und Kretschkowitz haben auf Grund der Beschlüsse der Gemeindevertretungen eine Vereinigung mit der Stadt Wischau abgelehnt.
Die Landesbehörde in Brünn (Erlaß vom 17. 5. 1941 Zahl 11772/II-2) hat aus öffentlichen Gründen gegen die beabsichtigte Vereinigung der Stadt Wischau mit der Gemeinde Dieditz im Sinne des § 2 der mährischen Gemeindeordnung keine Einwendung erhoben.
Der Herr Oberlandrat in Brünn hat gegen die Eingemeindung der Gemeinde Dieditz in die Stadtgemeinde Wischau keine Bedenken (Aktzl. Kom. 122 vom 12. 6. 1941).
Das Präsidium des Obergerichtes in Brünn (Zahl präs. 15736/26 d/41 vom 23. 6. 1941) und Finanzlandesdirektion in Brünn (Nr. 18083/41-VI vom 15. 8. 1941) haben mitgeteilt, daß gegen die beabsichtigte Vereinigung der Stadt Wischau mit der Gemeinde Dieditz keine Einwendungen bestehen.
Im Sinne des Erlasses der Landesbehörde in Brünn vom 17. 5. 1941 Zl. 11772/II-2 haben die beiden Gemeinden ihre Eingabe um Vereinigung durch das Vorlegen der Verzeichnisse des Gemeinde-Inventares ergänzt.
Der Regierungskommissar der Stadt Wischau hat mit seiner Zuschrift vom 18. 5. 1941 Zl 4635/I weiter mitgeteilt, daß die mit der Einkatastrierung verbundenen Kosten beide vereinigenden Gemeinden tragen werden und beantragte, daß die Gemeinden Wischau und Dieditz nach ihrer Vereinigung den Namen "Wischau" führen.
Aus obenangeführten Gründen ist die Vereinigung der Stadt Wischau mit der Gemeinde Dieditz im Sinne des § 2 der mährischen Gemeindeordnung zu genehmigen.
Der Bezirkshauptmann:
Podpis: Dr Bergmann