28. 1. 1942 - sloučení obcí Nosálovic, Brňan a Křečkovic s Vyškovem

Koncept

An das Ministerium des Innern in Prag.

Zu obangeführten Erlasse wird berichtet, dass dem dortigen Erlasse vom 15. 1. 1942, Nr. 1241-42-9 bereits 23. 1. 1942 unter Zl. 1608-II/2 vom 23. 1. 1942 entsprochen wurde.

Auch die festgesetzte 8 tägige Frist wurde eingehalten, da der dortige letzterwähnte Erlass ha. am 17. 1. 1942 eingelangt ist.

Podpisy

Datum: 28. 1. (1942)


23. 1. 1942 - sloučení obcí Dědic, Nosálovic, Brňan a Křečkovic s Vyškovem

Koncept

An das Ministerium des Innern in Prag.

Der im Sinne der dortigen Erlässe vom 4. 12. 1941, Nr. 36281/1941-9 und vom 15. 1. 1942, Nr. 1241-42-9 ergänzte Bezugsakt wird zur weiteren Amtshandlung vorgelegt.

In Anbetracht der von der Stadt Wischau und der Bezirksbehörde in Wischau angeführten Umstände beantragt die hiesige Behörde eine günstige Erledigung des Ansuchens der Stadt Wischau.

Podpisy

Datum: 23. 1. (1942)


 

23. 1. 1942 - sloučení obcí Nosálovic, Brňan a Křečkovic s Vyškovem

Ministerium des Innern

Prag VII - Sommerbergstrasse 67. - Fernsprecher 77741-9.

Nr. 2335-1942-9.

Prag, den 23. Januar 1942.

An die Landesbehörde Brünn.

Sehr dringend.

Zur. Nr.: 353/II/2 vom 9. Januar 1942.

Betrifft: Vereinigung der Gemeinde Nosalowitz, Brindlitz und Kretschkowitz mit der Stadt Wischau.

Anlagen: 0

Das Ministerium des Innern macht darauf aufmerksam, daß die eingeräumte 8 tätige Frist zu Ende geht und die Verhandlungsakten in dieser Frist dem Ministerium des Innern unbedingt vorgelegt werden müssen.

Für den Minister:

gez. Dr Trojanec.

Razítko: Stimmt mit dem genehmigten Entwurf überein. Expedit vorstand

Podpis

Razítko: Landesbehörde in Brünn

Gr. II

G.Z. 001807 - 26. 1. 1942

Abt. 886

Blg. 0



 

22. 1. 1942 - sloučení obcí Nosálovic, Brňan a Křečkovic s Vyškovem

Obergerichtspräsidium Brünn

Nr. 2573-19 p//42-

Brünn, 22. Jänner 1942.

An die Landesbehörde in Brünn.

Zur Zahl 353/II/2

Betr.: Vereinigung der Gemeinden Nosalowitz, Brindlitz und Kretschkowitz mit der Stadt Wischau.

Zur dortamtlichen Notě vom 9. Jänner 1942, Zl. 353/II/2 äussert sich das Obergerichtspräsidium nach Anhörung der unteren Instanzen dahin, dass gegen die beabsichtigte Vereinigung der Gemeinden Nosalowitz, Brindlitz und Kretschkowitz mit der Stadt Wischau vom Standpunkte der Justizverwaltung und des Grundbuches kein Anstand obwaltet.

Der Obergerichtsvizepräsident:

Podpis

Razítko: Landesbehörde in Brünn

Gr. II

G.Z. 001608 - 23. 1. 1942

2 Abt. 758

Blg. 0



16. 1. 1942 - sloučení obcí Nosálovic, Brňan a Křečkovic s Vyškovem

Nr. 2749/42-III.

Brünn, 16. Jänner 1942.

An die Landesbehörde in Brünn.

Zur. Zl. 353/II-2 vom 9. 1. 1942.

Vereinigung der Gemeinden Nosalowitz, Brindlitz und Kretschkowitz mit der Stadt Wischau.

Zur obigen Anfrage teilen wir mit, dass vom Standpunkte des Grundkatasters und der Finanzverwaltung gegen die Vereinigung der Gemeinden Nosalowitz, Brindlitz und Kretschkowitz mit der Stadt Wischau keine Einwendungen bestehen.

Für den Präsidenten:

Ing. Šimek

Razítko: Für die Richtigkeit der Ausfertigung: Vorstand der Abfertigungsstelle: Podpis

Razítko: Landesbehörde in Brünn

Gr. II

G.Z. 001238 - 17. 1. 1942

2 Abt. 583

Blg. 0


 

15. 1. 1942 - sloučení obcí Nosálovic, Brňan a Křečkovic s Vyškovem

Ministerium des Innern

Prag VII - Sommerbergstrasse 67. - Fernsprecher 77741-9.

Nr. 1241-42-9

Prag, den 15. Januar 1942.

An die Landesbehörde Brünn.

Sehr dringend.

Zur. Nr: 353/II-2 vom 9. Januar 1942.

Betrifft: Vereinigung der Gemeinden Nosalowitz, Brindlitz und Kretschkowitz mit der Stadt Wischau.

Anlagen: 0

Das Ministerium des Innern hat den dortigen obzitierten Bericht zur Kenntnis genommen.

Die Landesbehörde wird gleichzeitig ersucht die Ausserungen der Finanzlandesdirektion und des Obergerichtes in Brünn in kürzester Zeit, spätestens aber binnen 8 Tagen einzuholen und dann die Verhandlungsakten unverzüglich mit eigenem Antrag dem Ministerium des Innern vorzulegen. Die Frist ist unbedingt einzuhalten.

Für den Minister:

gez. Dr. Kotrlý.

Razítko: Landesbehörde in Brünn

G.Z. 001286 - 17. 1. 1942

Abt. 610

Blg. 0



 

8. 1. 1942 - sloučení obcí Dědic, Nosálovic, Brňan a Křečkovic s Vyškovem

Koncept

I.

Zur Zl. 36281-1941-9 vom 4. 12. 1941.

An das Ministerium des Innern in Prag.

Im Sinne des dortigen bezogenen Erlasses wird das Ergebnis der bisher durchgeführten Erhebungen vorgelegt:

ad 1 u. 2. Neuerliche Aeusserungen der beteiligten Gemeinden zur beabsichtigten Vereinigung sowie ein Uebersichtsplan des betr. Gebietes liegen bereits vor.

ad 3. Eine Beschreibung der neuen Grenzen durch das Katastralvermessungsamt konnte unter bleiben, da sich die neue Grenze überall mit den bisherigen Katastralgrenzen deckt.

ad 4. Die oberwähnten Gemeinden hängen überall unmittelbar mit der Stadt Wischau zusammen.

ad 5. Der Bericht der Bezirksbehörde in Wischau vom 5. 1. 1942, Z. V-3554 führt zu diesem Punkte folgendes an: Die zur Vereinigung beantragten Gemeinden haben eine ".... aus Exh. Zl. 353/1942-II/2 ........ bis Wischau."

ad 6. Derselbe Bericht der Bezirksbehörde in Wischau führt weiter an: "Die Entwicklung der Stadt Wischau wird mit ....... aus Exh. Zl. 353/42-II/2 ....... bis unvereinbar ist."

ad 7. Aufstellungen über das Vermögen aller Gemeinden, über die Höhe der Umlagengrundlagen sowie über den Hundertsatz der Umlagen liegen auch bereits vor.

Die Landesbehörde holt gleichzeitig die Stellungnahmen der Finanzlandesdirektion und des Oberlandesgerichtes ein, nach deren Eintreffen der also ergänzte Akt unverzüglich dem dortigen Ministerium werden wird.


II.

a) An das Obergericht in Brünn.

b) An die Finanzlandesdirektion in Brünn.

ad a) u. b)

Mit dem Ansuchen vom 28. 11. 1941, Zl. 9329/I hat der Regierungskommissar der Stadt Wischau um die Vereinigung der Gemeinden Nosalowitz, Brindlitz und Kretschkowitz mit der Stadt Wischau angesucht.

Im Sinne des Erlasses des Ministeriums des Innern in Prag vom 4. 12. 1941, Z. 36281/1941-9 ersuche ich um Stellungnahme der dortigen Bezirksbehörde

ad a) hinsichtlich der Grundbücher

ad b) hinsichtlich der katastralverwaltung

zur beabsichtigten Vereinigung, wobei bemerkt wird, dass sich die neue Grenze überall mit den bisherigen Katastralgrenzen der einzelnen Gemeinden decken wird.

Die Landesbehörde ersucht die Angelegenheit als vordringlich zu behandeln.

Podpisy

Datum: 8. 1. (1942)


5. 1. 1942 - sloučení obcí Nosálovic, Brňan a Křečkovic s Vyškovem

Bezirksbehörde in Wischau

Fernsprecher Nr. 10, 143 u. 150.

Zahl: V-3554

Wischau, den 5. Januar 1942.

An die Landesbehörde Brünn

Betrifft: Vereinigung der Gemeinden Nosalowitz, Brindlitz und Kretschkowitz mit der Stadt Wischau.

Zur Zahl: 29003/II/2.

Anlagen: 1 Aktenbund.

Die Akten ergänze ich wie folgt:

1) Die neuerlichen Ausserungen der Gemeinden zu der beabsichtigten Vereinigung sind beigeschlossen.

2) Ein Uebersichtsplan ist ebenfalls beigeschlossen. Zu dem Uebersichtsplan bemerke ich, dass dieser älteren Datums ist und dass das Gelänmde zwischen Nosalowitz und Wischau heute grösstenteils verbaut ist. Die Gemeinden Brindlitz und Kretschkowitz haben überhaupt keinen in Erscheinung tretenden Ortsmittelpunkt, sondern sind auf den grossen Platz von Wischau ausgerichtet.

3) Die neue Grenze deckt sich überal mit den bisherigen Katastralgrenzen.

4) Die obenerwähnten Gemeinden hängen überall unmittelbar mit der Gemeinde Wischau baulich zusammen.

5) Die zur Vereinigung beantragten Gemeinden haben eine ausserordentlich ähnliche wirtschaftliche Struktur; Wischau ist eine ausgesprochene landwirtschaftliche Kleinstadt. Die drei übrigen Gemeinden sind Dörfer mit überwiegend landwirtschaftlicher Bevölkerung. Die Arbeiterschaft der wenigen Industrieunternehmungen Wischaus, der Bahnverwaltung, des Truppenübungsplatzes, der Bauunternehmungen usw. rekrutiert sich gleichmässig aus sämtlichen zur Vereinigung beantragten Gemeinden und behält auch dort ihren Wohnsitz.

Soweit die Bevölkerung der Gemeinden Nosalowitz, Brindlitz und Kretschkowitz ihre Erwerbsgrundlage nicht in der Landwirtschaft findet, findet sie diese in Wischau: Die haupsächlichsten Arbeitgeber des weitaus überwiegenden Teiles der nichtlandwirtschaftlichen oder nicht voll in der Landwirtschaft gebundenen Kräfte dieser Gemeinden sind in Wischau. Ich erwähne u.a.: Die Kommandatur des Truppenübungsplatzes, Zuckerfabrik A.-G., Wischau, Fa. Grepl A.-G., Fa. Pazderka, Bahnamt Wischau der B.M.B., Landwirtschaftliche Genossenschaften, Protektoratsämter, sowie zahlreiche gewerbliche insbes. Handelsunternehmen.

Verkehrsmässig hängen die drei erwähnten Gemeinden vollkommen von Wischau ab: Hier ist die einzige Bahnstation und der Ausgangs- und Schnittpunkt sämtlicher Autobuslinien. Wirtschaftlich sind diese Gemeinden seit jeher von Wischau abhängig, sowohl deshalb, weil - wie schon erwähnt - die meisten Erwerbsquellen in Wischau liegen als auch in Beziehung auf die Bedarfsdeckung der Bevölkerung. Wochen- und Jahrmärkte finden nur in Wischau statt. Wischau ist ferner auch das kulturelle Zentrum der zur Eingemeindung beantragten Gemeinden: Nur hier bestehen Kinos, Theater, kulturelle sowie sportliche Veranstaltungen und Einrichtungen. Wischau ist auch Sitz der Pfarrämter der katolischen Kirche und der böhm. mähr. Kirche für diese Gemeinden. Der Friedhof dieser Gemeinden ist in Wischau.

6) Die Entwicklung der Stadt Wischau wird mit Rücksicht darauf, dass sie an einer der wichtigsten Verkehrsstrassen liegt, den gleichen Fortgang nehmen wie die Entwicklung des motorisierten Strassenverkehrs. Vor allem aber steht der Stadt infolge der beiden grossen Garnisonen (Fliegerhorst samt Fliegertechnischen Schule und Truppenübungsplatz) eine bisher nie dagewesene Entwicklung bevor. Ein Blick auf die beiliegende Karte beweist, dass der Raummangel der Stadt mit dieser gewiss zu erwartenden Entwicklung absolut unvereinbar ist.

7. Aufstellungen über das Vermögen aller Gemeinden, über Höhe der Umlagengrundlagen sowie über den Hundertsatz der Umlagen sind beigeschlossen.

8. Die Stellungnahme der Bezirksbehörde deckt sich vollkommen mit der des Herrn Reichsprotektors und des Regierungskommissars der Stadt Wischau. Ich erlaube mir nochmals darauf zu verweisen, dass seitens des Amtes des Herrn Reichsprotektors zu wiederholten Malen der Wunsch geäussert wurde, die Vereinigung der Gemeinden so rasch als möglich durchzuführen.

Die drei zu vereinigenden Gemeinden lehnen lediglich die Vereinigung ab, ohne im einzelnen Einwendungen dagegen vorzubringen. Die Bezirksbehörde kann sich daher mit keinen Einwendungen der Gemeinden beschäftigen.

Im übrigen erlaube ich mir, auf meinen ausführlichen Bericht vom 5. Dezember 1941 zu verweisen und bitte nunmehr um möglichst beschleunigte Vorlage der Akten an das Ministerium des Innern in Prag.

Der Bezirkshauptmann:

Podpis: Dr Bergmann

Razítko:

Landesbehörde in Brünn

Gr. II

G.Z. 000353 - 7. 1. 1942

2 Abt. 161

Blg. 200 g

18. 12. 1941 - potvrzení o doručení výnosu zemského úřadu v Brně z 5. listopadu 1941

Empfangsschein. - Přijímací list.

Ich bestätige, daß mir der Erlaß der Landesbehörde in Brünn vom 5. 11. 1941 Zl. 27549/22-2 samt - Beilagen am heutigen Tage zugestellt worden ist.

Potvrzuji, že mi byl výnos zemského úřadu v Brně ze dne 5. 11. 1941 čís. 27549/22-2 i s - přílohami dnešního dne doručen.

V Dieditz am (dne) 18. 12. 1941

Unterschrift. - Podpis. Boh. Školař

Razítko: Gemeinderat Dieditz Obecní rada Dědice

Lag.-Nr. 17. - Skl. čís. 17.

Druckerei der Landesbehörde in Brünn. - 765-40.

Tiskárna zemského úřadu v Brně. - 765-40.


 

11. 12. 1941 - sloučení obcí Dědic, Nosálovic, Brňan a Křečkovic s Vyškovem

Koncept

An den Herrn Bezirkshauptmann in Wischau.

Laut Erlass des Ministeriums des Innern in Prag vom 4. 12. 1941, Nr. 36281/1941-9 sind die Akten in obiger Angelegenheit mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 1 der Reg. Vdg. Slg. Nr. 108/1940, in der Fassung der Reg. Vdg. Slg. Nr. 394/1941 folgendermassen zu ergänzen:

1. Allen ......... aus dem Exh. Nr. 29003/41-II/2 bis ...... äussern.

Im Sinne des oberwähnten Erlasses des Ministeriums des Innern ist die Angelegenheit als vordringlich zu behandeln.

Bis 5. Jänner 1941 ist ein Zwischenbericht über den Stand des Ergänzungsverfahrens anher vorzulegen.

Das Ansuchen des Regierungskommissars der Stadt Wischau vom 28. 11. 1941, Z. 9329/I liegt samt Beilagen an. Bemerkt wird jedoch, dass bei Vorlage des ergänzten Bezugsaktes die Urschriften der Aeusserungen der beteiligten Gemeinden und nicht nur unbeglaubigte Abschriften bzw. Uebersetzungen beizuschliessen sind.

Podpisy

Datum: 11. 12. (1941)


 

5. 12. 1941 - sloučení obcí Vyškova a Dědic

Opis

Landesbehörde in Brünn - Zemský úřad v Brně

Fernruf 10880.

Telefon čís. 10880.

Abschrift.

Zl. 27549/II-2.

Č.

Brünn, am 5. Dezember 1941.

V Brně dne listopadu


An den Gemeinderat in Dieditz, Bez. Wischau.

Bescheid.

Der Bezirkshauptmann in Wischau hat in Ausübung der Ihm mit dem Erlasse der Landesbehörde in Brünn vom 12. 11. 1941, Zl. 16000/153/II-2 anvertrauten Befugnis der Bezirksvertretung und des Bezirksausschusses die Vereinigung der Gemeinden Wischau und Dieditz gemäss § 2 der mährischen Gemeindeordnung genehmigt.

Die Landesbehörde in Brünn löst infolgedessen auf Grund des § 107 der mähr. Gemeindeordnung die Gemeindevertretung in Dieditz auf.

Gegen diesen Bescheid kann die Gemeinde Dieditz binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei der Landesbehörde in Brünn Berufung an das Ministerium des Innern in Prag einbringen.

Diese Berufung hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.

Für den Landespräsidenten:

Dr Schwabe e.h.


Výměr.

Okresní hejtman ve Vyškově povolil u výkonu pravomoci okresního zastupitelstva a okresního výboru, svěřené mu výnosem zemského úřadu v Brně ze dne 12. 11. 1941, č. 16000/153/II-2, sloučení obcí Vyškova a Dědic podle §u 2 moravského obecního zřízení.

V důsledku toho rozpouští zemský úřad v Brně na základě §u 107 mor. obec. zřízení obecní zastupitelstvo v Dědicích.

Proti tomuto výměru může obec Dědice do 15 dnů po doručení výměru podati u zemského úřadu v Brně odvolání k ministerstvu vnitra v Praze.

Toto odvolání však nemá odkladného účinku.

Za zemského presidenta:

Dr Schwabe v.r.



 

5. 12. 1941 - sloučení obcí Vyškov, Nosálovice, Křečkovice a Brňany

Bezirksbehörde in Wischau

Fernsprecher Nr. 10, 143 u. 150.

Zahl: V-2677/4

Wischau, den 5. Dezember 1941.

An die Landesbehörde Brünn

Betrifft: Vereinigung der Gemeinden Wischau, Nosalowitz, Kretschkowitz und Brindlitz gemäß der Reg. Vdg. Slg. Nr. 108/40 in der Fassung der Reg. Vdg. Slg. Nr. 394/41.

Anlagen: 4.

Ich lege die Eingabe des Regierungskommissars der Stadt Wischau vor. Die Vereinigung der Gemeinden liegt im dringenden öffentlichen Interesse. Ich befürworte daher den Antrag des Landesbehörde in Brünn vom 12. November 1941 Zahl 16000/153/II/2 anvertrauten Befugnis der Bezirksvertretung und des Bezirksausschusses.

Die Vereinigung beantragt der Herr Regierungskommissar auf Grund ihm wiederholter vom Amte des Herrn Reichsprotektors erteilter Weisungen. Eine rasche Durchführung der Vereinigung entspricht dem Wunsche des Herrn Reichsprotektors.

Im Einvernehmen mit dem Herrn Regierungskommissar der Stadt Wischau ergänze ich seine Eingabe dahin, daß die Bezeichnung der Gemeinde nach Durchführung der Vereinigung "Wischau" sein soll.

Die ablehnenden Äußerungen der Gemeinden Nosalowitz, Kretschkowitz und Brindlitz sind beigeschlossen. Es wird daher zum Zwecke der Beschleunigung des Verfahrens gebeten, von einer nochmaligen Anhörung der Gemeinden im Sinne der eingangs erwähnten Reg. Vdg. abzusehen.

Der Bezirkshauptmann: Dr Bergmann

Podpis

Razítko:

Landesbehörde in Brünn

Zemský úřad v Brně

Gr. II

Sk.

G.Z. 028766 - 7. 12. 1941

Č.j.

Abt. 11441

Odd.

Blg. 6

Př.





 

4. 12. 1941 - sloučení obcí Dědic a Vyškova, název sloučené obce

Koncept

I.

(Deutsch-tschechisch)

Bescheid.

An den Gemeinderat in Dieditz, Bez. Wischau.

Der Bezirkshauptmann in Wischau hat in Ausübung der ihm mit dem Erlasse der Landesbehörde in Brünn vom 12. 11. 1941, Zl. 16000/153/II/2 anvertrauten die Vereinigung der Gemeinden Wischau und Dieditz gemäss § 2 der mährischen Gemeindeordnung genehmigt.

Die Landesbehörde in Brünn löst infolgedessen auf Grund des § 107 der mähr. Gemeindeordnung die Gemeindevertretung in Dieditz auf.

Gegen diesen Bescheid kann die Gemeinde Dieditz binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei der Landesbehörde in Brünn Berufung an das Ministerium des Innern in Prag einbringen. Diese Berufung hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.


Výměr

Obecní rada Dědice, okr. Vyškov.

Okresní hejtman ve Vyškově povolil u výkonu pravomoci okresního zastupitelstva a okresního výboru, svěřené mu výnosem zemského úřadu v Brně ze dne 12. 11. 1941, č. 16000/153/II/2, sloučení obcí Vyškova a Dědic podle §u 2 moravského obecního zřízení.

V důsledku toho rozpouští zemský úřad v Brně na základě §u 107 mor. obec. zřízení obecní zastupitelství v Dědicích.

Proti tomuto výměru může obec Dědice do 15 dnů po doručení výměru podati u zemského úřadu v Brně odvolání k ministerstvu vnitra v Praze.

Toto odvolání však nemá odkladného účinku.


II.

a tergo Exp. I Deutsch

Zur Zl. V-2677/3-1941 vom 24. 11. 1941.

An den Herrn Bezirkshauptmann in Wischau.

zur Kenntnis, Zustellung des beigeschlossenen hä. Bescheides gegen eine schriftliche Bestätigung, die anher vorzulegen ist,und zur weiteren Verfügung im Sinne des h.ä. Erlasses vom 17. 5. 1941, Zl. 11772/41-II/2 (Absätze 5 u. 6) und des § 107 der Gemeindeordnung.

Der Antrag auf Festsetzung des Namens Wischau für die vereinigte Gemeinde wird gleichzeitig dem Ministerium des Innern in Prag vorgelegt.


III.

a tergo Exp. I Deutsch

Zur Zl. 2521-1941-9 vom 4. 4. 1941.

An das Ministerium des Innern in Prag.

Die Anträge der vereinigten Gemeinden Wischau und Dieditz um Festsetzung der Namensbezeichnung der vereinigte Gemeinde werden zur weiteren Amtshandlung vorgelegt. Die hiesige Behörde schliesst sich dem Standpunkte des Bezirkshauptmannes in Wischau voll an.

Razítko: 4. Dez. 1941

Podpisy



 

4. 12. 1941 - sloučení obcí Dědic, Nosálovic, Brňan a Křečkovic s Vyškovem

Ministerium des Innern

Prag VII - Sommerbergstrasse 67. - Fernsprecher 77741-9.

Nr. 36281/1941 - 9.

Prag, den 4. Dezember 1941.

An die Landesbehörde Brünn.

Zur. Z. 1204/II-2 vom 23. Januar 1941.

Betrifft: Vereinigung der Gemeinden Dieditz, Nosalowitz, Brindlitz und Kretschkowitz mit der Stadt Wischau.

Anlagen: 0

Mit Erlass des Ministeriums des Innern vom 4. April 1941, Z. 2521/1941-9, wurden Ihnen die Akten über die Vereinigung der Nachbargemeinden Dieditz, Nosalowitz, Brindlitz und Kretschkowitz mit der Stadt Wischau zurückgesandt.

Mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 1 der Regierungsverordnung vom 22. Februar 1940, Slg. Nr. 108, in der Fassung der Reg. Vdg. vom 17. 11. 1941, Slg. Nr. 394, sind die Vorgänge dem Ministerium des Innern folgendermassen ergänzt vorzulegen:

1. Allen beteiligten Gemeinden ist Gelegenheit zu geben, sich über die beabsichtigte Vereinigung zu äussern (vgl. § 1, Abs. 4 der erwähnten Reg. Vdg.).

2. Ist ein Uebersichtsplan des betreffenden Gebietes einzuholen, aus dem besonders die verbauten Flächen der Gemeinden und die Verkehrsverbindungen ersichtlich sind.

3. Sollte sich die neue Grenze an irgendeiner Stelle nicht mit den bisherigen Katastralgrenzen decken, so müsste auch eine vom Katastralvermessungsamt ausgearbeitete Beschreibung der neuen Grenze dieses Teiles beigeschlossen werden.

4. Ist festzustellen, ob und in wie weit die erwähnten Gemeinden mit der Stadt Wischau zusammenhängen, bzw. in welcher Entfernung sie von Wischau gelegen sind.

5. Ist zu erheben, ob und inwieweit die zur Vereinigung beantragten Gemeinden die gleiche wirtschaftliche Struktur haben wie die Stadt Wischau, bzw. ob die Einwohner dieser Gemeinden in ihrem Verkehr, mit ihren wirtschaftlichen, kulturellen und sonstigen Einrichtungen und Bedürfnissen aufeinander angewiesen sind, oder ob die überwiegende Zahl der Bewölkerung dieser Gemeinden in Wischau ihre Erwerbsgrundlage findet.

6. Ist von der Bezirksbehörde auszuführen, ob die zukünftige Entwicklung der Stadt Wischau die Vereinigung in dem vom Regierungskommissär in Wischau beantragten Umfang erfordert.

7. Ist eine Aufstellung über das Vermögen aller Gemeinden (Aktiva, Pasiva und sonstige Verbindlichkeiten), über die Höhe der Umlagengrundlage, sowie über den Hundersatz der Umlagen für die letzten 3 bis 5 Jahre beizufügen.

8. Die Bezirksbehörde hat zur Sache ausführlich Stellung zu nehmen und sich insbesondere auch zu allfälligen Einwendungen der Gemeinden zu äussern.

9. Die Landesbehörde hat die von der Bezirksbehörde vorgelegten Unterlagen zu überprüfen, sie nach Bedarf zu ergänzen, und die Stellungnahme der Finanzlandesdirektion (vom Standpunkt der Katastralverwaltung) und des Oberlandesgerichtes (hinsichtlich der Grundbücher) einzuholen. Die Vorgänge sind sodann mit Ihrem Antrag dem Ministerium des Innern unverzüglich vorzulegen.

Das Ministerium des Innern ersucht die Angelegenheit als vordringlich zu behandeln. Bis 10. Jänner ist ein Zwischenbericht über den Stand des Ergänzungsverfahrens vorzulegen.

Für den Minister:

gez. Dr Kotrlý.

Razítko:

Landesbehörde in Brünn

Zemský úřad v Brně

G.Z. 029003 - 10. 12. 1941

Č.J.

Abt. 11548

Odd.





 

24. 11. 1941 - sloučení obcí Vyškova a Dědic

Der Bezirkshauptmann in Wischau

Wischau, den 24. November 1941.

Zahl: V-2677/3-1941.

An die Landesbehörde Brünn

Razítko: Dringend

Betrifft: Gemeinde Wischau und Dieditz, Vereinigung laut § 2 der mährischen Gemeindeordnung.

Bezug: Erlaß vom 17. 5. 1941 und 1. 11. 1941 Zl. 11772/II/2.

Anlagen: 1 Aktenbund.

Ich Berichte, daß ich durch meine Entscheidung vom 24. 11. 1941 die Vereinigung der Stadtgemeinde Wischau mit der Gemeinde Dieditz genehmigt habe.

Ich ersuche daher, die Gemeindevertretung der Gemeinde Dieditz aufzulösen.

Auf Grund des schriftlichen Antrages der beiden Gemeinden lege ich gleichzeitig das Ansuchen um Festsetzung der neuen Namensbezeichnung mit der Befürwortung for, daß die Gemeinden Wischau und Dieditz nach ihrer Vereinigung den Namen "Wischau" führen mit der Bitte, dieses dem Ministerium des Innern in Prag zur Entscheidung gemäß § 1 des Ges. Nr. 266/1920 Slg.vorzulegen.

Die Abschrift meiner Entscheidung samt Bericht und Verhandlungsakten sind beigeschlossen.

Razítko: Landesbehörde in Brünn

Zemský úřad v Brně

G.Z. 027549 - 25. 11. 1941

Č.J.

Zur Zahl: V-2677/3-1941.

Betrifft: Gemeinde Wischau und Dieditz, Vereinigung laut § 2 der mährischen Gemeindeordnung.

Entscheidung:

In Ausübung der mir mit dem Erlasse der Landesbehörde in Brünn vom 12. November Zl. 16000/153/II/2 anvertrauten Befugnis der Bezirksvertretung und des Bezirksausschusses treffe ich folgende Entscheidung:

1) Auf Grund der mir vorgelegten Schriften genehmige ich im Sinne des § 2 der mährischen Gemeindeordnung die Vereinigung der Stadtgemeinde Wischau mit der Gemeinde Dieditz auf Grund des Übereinkommens vom 17. 10. 1940.

2) Die mit der Einkatastrierung verbundenen Ausgaben haben beide Gemeinden zu tragen.

3) Ich befürworte, daß die Gemeinden Wischau und Dieditz nach ihrer Vereinigung den Namen "Wischau" führen.

Begründung:

Mit der Eingabe vom 6. 10. 1940 hat der Regierungskommissar der Stadt Wischau um die gesetzliche Genehmigung der Vereinigung der Gemeinden Dieditz, Nosalowitz, Brindlitz und Kretschkowitz mit der Stadt Wischau angesucht. Aus der ausführlichen Begründung der Eingabe geht hervor, daß das Katastralgebiet der Stadtgemeinde Wischau für die städtebauliche Entwicklung und Planung zu klein ist und ein weiteres Ausdehnen im Gebiet der Stadt selbst nicht mehr möglich ist, weil das Katastralausmaß der Stadt nur 680 ha beträgt.

Daher ergibt sich die Notwendigkeit, die umliegenden Nachbargemeinden mit der Stadt zu vereinen.

Es sind dies die Gemeinden: Dieditz, Nosalowitz, Kretschkowitz und Brindlitz. Wie aus dem vorgelegten Plan im Maßstab 1 : 25000 ersichtlich ist, sind diese Gemeinden schon heute mit der Stadt in jeder Beziehung, hauptsächlich baulich und wirtschaftlich, so eng miteinander verbunden, daß schon rein äußerlich der Gesamteindruck einer geschlossnen Gemeinde gegeben ist.

Durch den Platzmangel in der Stadt selbst und durch die enge Verbundenheit der angrenzenden Gemeinden mit der Stadt Wischau ergibt sich die Notwendigkeit, diese Gemeinden in die Stadtplanung einzubeziehen. Die Katastralgebiete der einzelnen Gemeinden greifen derart ineinander über und sind derart zerrissen, daß schon von der alten Gemeindevertretung der Plan gefaßt wurde, eine Berichtigung der Katastralgrenzen vorzunehmen.

Es ergibt sich daher ganz klar, daß die Eingemeindung aus Gründen des öffentlichen Wohles und aus öffentlichen Rücksichten unbedingt notwendig ist.

Die Vertreter der Gemeinde Dieditz haben am 17. 10. 1940 ein Übereinkommen über das Eigentum, den Besitz, die Verwaltung und den Genuß des Gemeindevermögens der Gemeinde Dieditz, ihrer Fonde und Anstalten mit dem Tage der Rechtsgültigkeit der Vereinigung mit der Stadtgemeinde Wischau unterschrieben.

Die Gemeindevertretung in Dieditz hat dieses Übereinkommen in ihrer am 28. 10. 1940 abgehalteten Sitzung genehmigt. Gegen diesen Beschluß der Gemeindevertretung wurden in der gesetzlichen Frist keine Berufungen eingebracht. Der Regierungskommissar der Stadt Wischau hat durch seine Entscheidung vom 22. 11. 1940 das Übereinkommen mit der Gemeinde Dieditz vom 17. 10. 1940 genehmigt. Diese Entscheidung wurde durch 14 Tage öffentlich kundgemacht. Gegen diese Entscheidung wurden in der gesetzlichen Frist keine Entscheidungen eingebracht.

Die übrigen drei Gemeinden Nosalowitz, Brindlitz und Kretschkowitz haben auf Grund der Beschlüsse der Gemeindevertretungen eine Vereinigung mit der Stadt Wischau abgelehnt.

Die Landesbehörde in Brünn (Erlaß vom 17. 5. 1941 Zahl 11772/II-2) hat aus öffentlichen Gründen gegen die beabsichtigte Vereinigung der Stadt Wischau mit der Gemeinde Dieditz im Sinne des § 2 der mährischen Gemeindeordnung keine Einwendung erhoben.

Der Herr Oberlandrat in Brünn hat gegen die Eingemeindung der Gemeinde Dieditz in die Stadtgemeinde Wischau keine Bedenken (Aktzl. Kom. 122 vom 12. 6. 1941).

Das Präsidium des Obergerichtes in Brünn (Zahl präs. 15736/26 d/41 vom 23. 6. 1941) und Finanzlandesdirektion in Brünn (Nr. 18083/41-VI vom 15. 8. 1941) haben mitgeteilt, daß gegen die beabsichtigte Vereinigung der Stadt Wischau mit der Gemeinde Dieditz keine Einwendungen bestehen.

Im Sinne des Erlasses der Landesbehörde in Brünn vom 17. 5. 1941 Zl. 11772/II-2 haben die beiden Gemeinden ihre Eingabe um Vereinigung durch das Vorlegen der Verzeichnisse des Gemeinde-Inventares ergänzt.

Der Regierungskommissar der Stadt Wischau hat mit seiner Zuschrift vom 18. 5. 1941 Zl 4635/I weiter mitgeteilt, daß die mit der Einkatastrierung verbundenen Kosten beide vereinigenden Gemeinden tragen werden und beantragte, daß die Gemeinden Wischau und Dieditz nach ihrer Vereinigung den Namen "Wischau" führen.

Aus obenangeführten Gründen ist die Vereinigung der Stadt Wischau mit der Gemeinde Dieditz im Sinne des § 2 der mährischen Gemeindeordnung zu genehmigen.

Der Bezirkshauptmann:

Podpis: Dr Bergmann




1. 9. 1941 - žádost o podání zprávy o provádění výnosu ze 17. května 1941

Koncept 

An die Bezirksbehörde in Wischau.

Okresní úřad Vyškov.

Ich ersuche um Berichterstattung, welche Verfügungen auf Grund des h. ä. Erlasses vom 17. 5. 1941, Zl. 11772/II/2 bis nun getroffen wurden.

Žádám o podání zprávy, co bylo zařízeno na základě zdejšího výnosu ze dne 17. května 1941, č. 11772/II/2.

Podpis